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Keine Schüssel auf der Fensterbank!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Kann an den Aufbauten auf dem Flachdach des Wohngebäudes eine Parabolantenne installiert werden, ohne dass diese das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage beeinträchtigt, so darf ein armenischer Staatsangehöriger an seiner Fensterbank keine Parabolantenne anbringen, um Fernsehprogramme in seiner Heimatsprache zu empfangen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zwar steht der Beklagen als armenischer Staatsangehörigen ein gemäß Art. 5 Abs. 1 S, 1 GG geschütztes Informationsinteresse zu, sich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten, welches den Empfang von Programmen ihrer Heimatsender umfasst.

Es kann offen bleiben, ob die Beklagte, wie die Klägerin behauptet, diese Sender über Kabelanschlussanbieter empfangen kann. Denn die Klägerin hat der Beklagten entsprechend dem von der Eigentümerversammlung gefassten Beschluss angeboten, die Parabolantenne an einer von der Klägerin festgelegten Stelle auf dem Dach anzubringen. Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage treten bei Nutzung dieser verdeckt liegenden Anbringungsmöglichkeit nicht ein. Die Klägerin hat damit ihr Recht ausgeübt, für die Anbringung von Parabolantennen eine möglichst wenig störende Stelle vorzugeben. Dieses Recht gilt auch gegenüber Mietern, da Art. 14 GG berührt ist.

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