Mietern in den oberen Stockwerkes eines Mietshauses muss das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur im Erdgeschoss erlaubt werden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Hausbesitzer eine Mietpartei auf "Unterlassung des Abstellens ihres Kinderwagens in der Zeit von 20 Uhr abends bis 8 Uhr morgens" verklagt.
Das Gericht entschied dagegen, da den im zweiten Stock wohnenden Mietern nicht zugemutet werden könne, den Kinderwagen "ständig über mehrere Treppen herauf- bzw. herunterzutragen".
Im vorliegenden Fall hatte ein Hausbesitzer eine Mietpartei auf "Unterlassung des Abstellens ihres Kinderwagens in der Zeit von 20 Uhr abends bis 8 Uhr morgens" verklagt.
Das Gericht entschied dagegen, da den im zweiten Stock wohnenden Mietern nicht zugemutet werden könne, den Kinderwagen "ständig über mehrere Treppen herauf- bzw. herunterzutragen".
AG Frankfurt/Main, 23.04.1997 - Az: 33 C 361/97-27
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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