Der Vermieter ist verpflichtet, vermietete Gärten mit einem Zaun abzusichern, wenn diese mehrfach von Wildschweinen verwüstet worden sind. Der Zaun muss geeignet sein, um die Tiere vom Grundstück fernzuhalten, ansonsten ist der Vermieter in der Gestaltung des Zauns frei. Die Verwüstung stellt nämlich eine erhebliche Störung des vertragsgemäßen Gebrauchs dar, die die Mieter nicht dulden müssen.
AG Berlin-Köpenick, 04.07.2012 - Az: 15 C 25/12
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