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Der Brunnen im Garten
                        Mietrecht |  Lesezeit: ca. 1 Minute
                
    
    
    
    	  
                        
                        
                
                    Ein sich im 
Garten des Mieters befindlicher Brunnen kann von diesem auch genutzt werden.
Es besteht kein Unterlassungsanspruch des Vermieters hinsichtlich einer Wasserentnahme (hier: zur Bewässerung des Gartens) durch den Mieter. Daher darf der Vermieter den Brunnen auch nicht verschließen - dies ist verbotene Eigenmacht. Der Mieter darf den Brunnen somit auch wieder (gewaltsam) öffnen.
Der Grund:
 Auch wenn der Vermieter Eigentümer des Brunnens ist, so ist der Mieter jedoch aufgrund des 
Mietvertrags Besitzer des Brunnens und hat somit ein Nutzungsrecht.
                 
             
              
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