Ein sich im Garten des Mieters befindlicher Brunnen kann von diesem auch genutzt werden.
Es besteht kein Unterlassungsanspruch des Vermieters hinsichtlich einer Wasserentnahme (hier: zur Bewässerung des Gartens) durch den Mieter. Daher darf der Vermieter den Brunnen auch nicht verschließen - dies ist verbotene Eigenmacht. Der Mieter darf den Brunnen somit auch wieder (gewaltsam) öffnen.
Der Grund:
Auch wenn der Vermieter Eigentümer des Brunnens ist, so ist der Mieter jedoch aufgrund des Mietvertrags Besitzer des Brunnens und hat somit ein Nutzungsrecht.
AG Görlitz, 26.04.2004 - Az: 2 C 727/03
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