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Wenn der Garten plötzlich nicht mehr genutzt werden kann …
Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Wird dem Mieter mietvertraglich die Gartennutzung gestattet, so ist der Garten mitvermietet. Entzieht der Vermieter dem Mieter später den Garten, so liegt ein Mangel vor, der den Mieter zur Minderung des Mietzinses berechtigt.
AG Köln, 03.06.1981 - Az: 211 C 637/80
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