Zwar ist die Gartenpflege grundsätzlich Vermietersache, im Mietvertrag wird jedoch üblicherweise der Mieter hierzu verpflichtet. Dies ist auch zulässig. Nicht zulässig ist es jedoch, dem Mieter zu viele Vorgaben zu machen. So kann dieser frei
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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