Zwar ist die Gartenpflege grundsätzlich Vermietersache, im Mietvertrag wird jedoch üblicherweise der Mieter hierzu verpflichtet. Dies ist auch zulässig. Nicht zulässig ist es jedoch, dem Mieter zu viele Vorgaben zu machen. So kann dieser frei
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AG Reutlingen, 20.01.2004 - Az: 2 C 2126/03
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