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Renovierungsfristen aufweichbar

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die nachfolgende Klausel entspricht nach Ansicht des BGH der Billigkeit, da ohne tatsächlichen Renovierungsbedarf keine Schönheitsreparaturen gefordert werden:

"Lässt in besonderen Ausnahmefällen

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BGH, 16.02.2005 - Az: VIII ZR 48/04


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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WAIBEL, A., Freiburg