Die nachfolgende Klausel entspricht nach Ansicht des BGH der Billigkeit, da ohne tatsächlichen Renovierungsbedarf keine Schönheitsreparaturen gefordert werden:
"Lässt in besonderen Ausnahmefällen
"Lässt in besonderen Ausnahmefällen
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BGH, 16.02.2005 - Az: VIII ZR 48/04
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