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Müssen Mieter auch bei unrenovierter Wohnung Schönheitsreparaturen durchführen?

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter bleibt auch bei unrenoviert übernommener Wohnung wirksam, wenn die vereinbarte Renovierungsfrist erst mit der Wohnungsüberlassung zu laufen beginnt und bei Beendigung des Mietverhältnisses bereits abgelaufen ist.

Abwälzung von Schönheitsreparaturen im Mietvertrag

In Wohnraummietverträgen wird die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen regelmäßig formularmäßig vom Vermieter auf den Mieter übertragen. Die Wirksamkeit derartiger Klauseln hängt maßgeblich von ihrer inhaltlichen Ausgestaltung ab, insbesondere davon, ob sie den Mieter unangemessen benachteiligen im Sinne des § 307 BGB. Problematisch ist dabei traditionell der Fall, dass der Mieter eine bereits unrenovierte Wohnung übernimmt und sodann formularmäßig zur Vornahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet werden soll, obwohl der Renovierungsbedarf zumindest teilweise nicht von ihm selbst verursacht wurde.

Ist die Abwälzung bei unrenoviertem Zustand grundsätzlich unwirksam?

Eine unrenoviert übernommene Wohnung führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit einer entsprechenden Klausel. Maßgeblich ist vielmehr die konkrete Ausgestaltung der Fristenregelung für die Vornahme der Renovierungsarbeiten. Beginnt die vereinbarte Zeitspanne für die Durchführung der Schönheitsreparaturen erst mit der Überlassung der Wohnung an den Mieter zu laufen, wird der zuvor entstandene, nicht vom Mieter verursachte Renovierungsbedarf bei der Fristberechnung nicht berücksichtigt. Der Mieter wird dadurch nicht mit einer Abnutzung belastet, die vor seinem Einzug entstanden ist.

Zusätzlich ist für eine Anspruchsdurchsetzung erforderlich, dass die vereinbarte Renovierungsfrist nach Beendigung des Mietverhältnisses bereits abgelaufen ist. Liegen beide Voraussetzungen kumulativ vor, bleibt die vertragliche Verpflichtung des Mieters zur Durchführung der Schönheitsreparaturen bestehen.


LG Berlin, 30.03.2001 - Az: 64 S 158/00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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