Verlangt eine Bedarfsklausel im Rahmen der Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter von diesem, die Schönheitsreparaturen je nach Abnutzung früher durchzuführen, so verstößt dies gegen das Transparenzverbot, was zur Folge hat, dass die gesamte Klausel unwirksam ist.
LG Bielefeld - Az: 22 S 439/99
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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