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Schönheitsreparaturen-Klausel nicht transparent - unwirksam!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Verlangt eine Bedarfsklausel im Rahmen der Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter von diesem, die Schönheitsreparaturen je nach Abnutzung früher durchzuführen, so verstößt dies gegen das Transparenzverbot, was zur Folge hat, dass die gesamte Klausel unwirksam ist.


LG Bielefeld - Az: 22 S 439/99


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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