Eine Individualvereinbarung im Mietvertrag, mit der der Mieter verpflichtet wird, die Wohnung „vollständig renoviert“ zurückzugeben, kann nicht derart interpretiert werden, daß auch dort zu renovieren ist, wo dies objektiv nicht erforderlich ist.
AG Bergheim, 22.12.1995 - Az: 27 C 36/95
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