Die Sozialämter müssen Hilfsbedürftigen unter Umständen auch die Kosten für Wohnungsrenovierungen ersetzen. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Berlin können auch die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen zu den Sozialhilfeleistungen gehören. Voraussetzung sei aber, daß der Sozialhilfeempfänger zu der Renovierung durch den Mietvertrag verpflichtet sei, hieß es in dem Urteil.
BVerwG, 30.04.1992 - Az: 5 C 26.88
Quelle: Focus Online
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