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Erst-Anstrich muß Vermieter zahlen

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der erstmalige Farbanstrich auf frischverputzte Wohnungs-Wände ist keine Schönheitsreparatur und deshalb Aufgabe des Vermieters. Das entschied das Oberlandesgericht Nürnberg. 
Im Mietvertrag hatten die beiden Parteien eine Mieterhöhung für den Zeitpunkt "nach Renovierung des Kellergeschosses" vereinbart. Wie es in dem Urteil heißt, müssen die neuverputzten Wände erst gestrichen werden, bevor die Miete erhöht werden kann. Die Beklagte habe sich deshalb zu Recht geweigert, den höheren Mietpreis zu bezahlen.


OLG Nürnberg - Az: 11 U 1242/92

Quelle: Focus Online


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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