Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassenJetzt Anfrage stellen Bereits 405.109 Anfragen
Vermieter muß schnell reklamieren
Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Hat ein Mieter die Schönheitsreparaturen bei seinem Auszug nur mangelhaft durchgeführt, muss sich der Vermieter sputen: Er hat nur ein halbes Jahr nach dem Auszug eines Mieters Zeit, die Schönheitsreparaturen, wie sie im Mietvertrag dem Mieter aufgebürdet wurden, einzuklagen. Sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung verjährt sein Ersatzanspruch.
Denn die Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Wohnungsvermieters wegen Nichterfüllung der vertraglichen Leistungspflicht des Mieters zur Ausführung von Schönheitsreparaturen beginnt, wenn die Voraussetzungen des §§ 326 BGB erst nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhalten hat, erst mit der Entstehung des Anspruchs.
Hinweis: Es gibt Ausnahmen
Wenn der Vermieter die Schönheitsreparaturen anmahnt und erst nach einer Frist zur Selbsthilfe greift und selbst die Schönheitsreparaturen durchführen lässt. Wird das Geld dafür beim Mieter eingeklagt, obwohl der Auszug mehr als ein halbes Jahr vergangen ist, so muss nicht zwingend bedeuteten, dass der Anspruch verjährt ist. Für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist ist in einem solchen Fall das Ablaufdatum der Frist maßgebend, nicht das Auszugsdatum.
KG, 02.12.1996 - Az: 8 RE-Miet 3802/96
ECLI:DE:KG:1996:1202.8RE.MIET3802.96.0A
Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte
AnwaltOnline – bekannt aus Berliner Morgenpost
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Hallo, in meinem Fall alles super. Danke!
Verifizierter Mandant
Ich wurde von Frau Rechtsanwältin Patrizia Klein in einer Bankangelegenheit äußerst kompetent beraten. Die Umsetzung der Beratung hat zu einem ...