Im vorliegenden Fall war in der Wohnung
Schimmel aufgetreten. Die Mieter
minderten in der Folge die Miete um 15%, der Vermieter warf den Mietern falsches
Lüften vor.
Wie so häufig in solchen Fällen musste die Sache gerichtlich geklärt werden.
Hierzu wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt, das ergab, dass die Isolierverglasung der Wohnung es erforderlich mache, drei- bis fünfmal täglich eine Stoßlüftung für 5 bis 15 Minuten durchzuführen und Möbelstücke an der Außenwand mit einem Abstand von mindestens 10 Zentimetern aufzustellen. Dies sind besondere Anforderungen an das Wohnverhalten und ermöglichen kein alltagsübliches Wohnverhalten.
Wurden neue, dicht schließende Fenster eingebaut, so muss der Vermieter die notwendigen Vorkehrungen gegen Feuchtigkeit treffen - zB den Einbau einer Lüftungsanlage, um den notwendigen Luftaustausch zu gewährleisten.
Ergreift der Vermieter keine Maßnahmen und weist er den Mieter auch nicht auf erhöhten Lüftungsbedarf hin, so kann die Schimmelbildung nicht dem Mieter angelastet werden. Denn üblicherweise ist es ausreichend zweimal täglich (morgens/abends) für jeweils 10 Minuten zu lüften.
Ein zu dichtes Aufstellen der Möbel an der Wand durch den Mieter widerspricht nur dann dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, wenn die Parteien darüber eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben.
Alles in allem hatten sich die Mieter also korrekt verhalten - der Vermieter hätte die Mieter entweder gesondert über die Besonderheiten unterrichten müssen und entsprechende Vereinbarungen treffen oder aber die og. Maßnahmen ergreifen müssen.
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