Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof obliegt dem Vermieter nach der sogenannten Gefahrkreistheorie der Beweis, dass Schimmel und Feuchtigkeitsschäden nicht auf bauseitige Ursachen zurückzuführen sind.
Der Vermieter muss also den Beweis führen, dass aus technisch-handwerklicher Sicht auszuschließen ist, dass die Feuchtigkeitsschäden auf die Bausubstanz zurückzuführen sind und nicht etwa muss der Mieter beweisen, dass der Schimmel auf die Bausubstanz zurückzuführen ist.
Erst wenn der Vermieter diesen Beweis geführt hat, muss der Mieter beweisen, dass der Schimmel nicht durch sein vertragswidriges Heiz- und Lüftungsverhalten entstanden ist.
Der Vermieter war der Ansicht, dies sei nicht durch einen Baumangel bedingt, sondern hätte seine Ursache in einem falschen Lüftungs- und Heizverhalten der Mieter.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die gemieteten Räumlichkeiten während des streitgegenständlichen Zeitraums teilweise mit Feuchtigkeitserscheinungen und Schimmelpilz befallen waren, die bauseits bedingt waren und nicht auf falsches Wohnverhalten der Beklagten zurückzuführen sind.
Der Vermieter muss also den Beweis führen, dass aus technisch-handwerklicher Sicht auszuschließen ist, dass die Feuchtigkeitsschäden auf die Bausubstanz zurückzuführen sind und nicht etwa muss der Mieter beweisen, dass der Schimmel auf die Bausubstanz zurückzuführen ist.
Erst wenn der Vermieter diesen Beweis geführt hat, muss der Mieter beweisen, dass der Schimmel nicht durch sein vertragswidriges Heiz- und Lüftungsverhalten entstanden ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Im vorliegenden Fall traten im Wohnzimmer, Schlafzimmer und der Küche Feuchtigkeit und Schimmel auf. Die Mieter minderten aus diesem Grund die Miete um 20 Prozent.Der Vermieter war der Ansicht, dies sei nicht durch einen Baumangel bedingt, sondern hätte seine Ursache in einem falschen Lüftungs- und Heizverhalten der Mieter.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beklagten haben die Miete zu Recht wegen Mangelhaftigkeit der Mietsache gemäß § 536 BGB gemindert.Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die gemieteten Räumlichkeiten während des streitgegenständlichen Zeitraums teilweise mit Feuchtigkeitserscheinungen und Schimmelpilz befallen waren, die bauseits bedingt waren und nicht auf falsches Wohnverhalten der Beklagten zurückzuführen sind.
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AG Osnabrück, 10.10.2013 - Az: 48 C 31/12
ECLI:DE:AGOSNAB:2013:1010.48C31.12.5.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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