Im vorliegenden Fall war gutachterlich festgestellt worden, dass die Ursache einer feuchten Wand im Schlafzimmer einer Mietwohnung eindeutig Tauwasserbildung aus der Raumluft war.
Die Mieterin klagte auf Beseitigung der feuchten Stellen, scheiterte jedoch vor Gericht.
Da das Mietobjekt eindeutig vertragsgemäß war, bestand kein Anspruch auf Beseitigung gegen den Vermieter. Ursache der feuchten Stellen war vorliegend das Nutzungsverhalten der Mieterin, die das Schlafzimmer nicht ausreichend belüfte bzw. beheize.
Auch wenn grundsätzlich nicht vorgeschrieben werden kann, bei welcher Raumtemperatur das Schlafzimmer zu nutzen sei, so ist ein Mieter dennoch gehalten, sein Nutzungsverhalten an die Wohnungsbeschaffenheit anzupassen.
Konkret bedeutet dies, dass das
Heizungs- und
Lüftungsverhalten an die Gegebenheiten einer ordnungsgemäß, den bei Errichtung geltende Vorschriften entsprechend errichteten Wohnung anzupassen ist, soweit dies zumutbar ist.
Sofern die Mieterin nachts bei lediglich 15°C schlafen möchte, muss die erhöhte Luftfeuchtigkeit durch ein geöffnetes Fenster abgeführt werden.
Alternativ ist das Zimmer tagsüber auf 18-20°C aufzuheizen und die entstehende Feuchtigkeit zumindest morgens und abends sowie bei Bedarf durch kräftiges Stoßlüften abzuführen.
Der Gutachter hatte hierzu im konkreten Fall ausgeführt, dass eine dieser beiden Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach ausreichen würde, um die
Feuchtigkeitsschäden zu beseitigen.