Enthält ein Mietvertrag eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel, nach der eine Endrenovierung vorgesehen ist und nimmt der Mieter die Endrenovierung mangels Rechtskenntnis dennoch vor, so kann er vom Vermieter die Aufwendungen zurück verlangen, die der Mieter für erforderlich halten durfte. Dies ergibt sich daraus, dass der Mieter eine vermeintliche Verbindlichkeit für den Vermieter erfüllt hat und nicht im eigenen Interesse tätig wurde - schließlich handelt es sich um eine Endrenovierung, deren Vorteile der Mieter gerade nicht mehr nutzen kann.
LG Wuppertal, 23.08.2007 - Az: 9 S 478/06
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