Wird dem Mieter eine turnusgemäße Schönheitsreparatur sowie eine Endrenovierung bei Beendigung des Mietverhältnisses aufgebürdet, so hat die Summierung zur Folge, daß eine übermäßige Benachteiligung des Mieters vorliegt.
In der Folge ist diese vertragliche Vereinbarung unwirksam, so daß der Mieter zu keinerlei Renovierungsarbeiten verpflichtet ist.
In der Folge ist diese vertragliche Vereinbarung unwirksam, so daß der Mieter zu keinerlei Renovierungsarbeiten verpflichtet ist.
BGH, 25.06.2003 - Az: VIII ZR 335/02
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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