Wird dem Mieter eine turnusgemäße Schönheitsreparatur sowie eine Endrenovierung bei Beendigung des Mietverhältnisses aufgebürdet, so hat die Summierung zur Folge, daß eine übermäßige Benachteiligung des Mieters vorliegt.
In der Folge ist diese vertragliche Vereinbarung unwirksam, so daß der Mieter zu keinerlei Renovierungsarbeiten verpflichtet ist.
In der Folge ist diese vertragliche Vereinbarung unwirksam, so daß der Mieter zu keinerlei Renovierungsarbeiten verpflichtet ist.
BGH, 25.06.2003 - Az: VIII ZR 335/02
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