Im vorliegenden Fall war ein Anspruch auf Nebenkostennachzahlung für 2013 in Höhe von 391,87 Euro aus der
Abrechnung vom 29.10.2014 gem.
§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen, wenn diese Abrechnung nicht binnen
Jahresfrist bis Ende 2014 den Beklagten zugegangen ist.
Dass die Abrechnung noch 2014 zugegangen wäre, war im zu entscheidenden Fall nicht bewiesen. Der Umstand, dass kein Rücklauf erfolgte, bedeutet nicht zwingend, dass die Abrechnung den Mieter erreicht hat.
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