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Betriebskostenarten: Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage oder Kosten des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage oder Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus zentralen Heizungsanlage oder Abgasanlagen oder Kosten der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gasfeuereinzelstätten

Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung – nicht indes die bei Kauf einer solchen Anlage entstehenden Kosten - sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Berechnung und Aufteilung. Weiterhin sind die Kosten für Katalysatoren zur Abgasreinigung sowie die Kosten für Frost- und Korrosionsschutzmittel umlegbar.

Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums.

Unter einer zentralen Brennstoffversorgungsanlage versteht man eine Anlage, bei der jede angeschlossene Wohnung von einem für alle Wohnungen zur Verfügung stehenden Vorratsbehälter – etwa Öltank, Flüssiggastank – versorgt werden.

Zu den Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen. Unter diesen Punkt fallen Wärmelieferungen durch Fernwärme oder Blockheizkraftwerke. Mit Entgelt ist der Betrag gemeint, den der Vermieter an den Wärmelieferanten entrichten muss.

Zu den Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen gehören im Wesentlichen: die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung – nicht indes die bei Kauf einer solchen Anlage entstehenden Kosten - sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Berechnung und Aufteilung.

Die Kosten der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten umfassen die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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