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Betriebskostenabrechnung und die Umlagefähigkeit der Gartenpflegekosten

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Müssen Sträucher und Bäume aufgrund von Alter, Witterungs- und Umwelteinflüssen entfernt werden, so sind die hierfür angefallenen Kosten über die Gartenpflegekosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umwälzbar. Auch die Instandhaltungskosten für die Gartengeräte sind umlagefähig.


AG Rheine, 27.06.2006 - Az: 4 C 118/06

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