Vorliegend hatte sich eine Differenz der in der Betriebskostenabrechnung zu Grunde gelegten Gesamtverbrauchsmenge von 318,58 m3 Wasser gegenüber dem von den Stadtwerken festgestellten Gesamtverbrach in Höhe von 418 m3 ergeben. Unstreitig war die Differenz auf eine Messdifferenz zwischen dem Hauptzähler und der Summe der Zwischenzähler zurückzuführen. Die Mieter ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, den Differenzbetrag anteilig zu tragen. Ein Anspruch auf eine Umlage der auf die Differenz entfallenden Wasserkosten besteht nur dann, wenn die Abweichung zwischen der vom Hauptzähler angezeigten Verbrauchsmenge und der Verbrauchsmenge der Summe der Einzelwasserzähler nicht über ein vertretbares Maß hinausgeht.
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AG Rheine, 26.01.2015 - Az: 10 C 331/14
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