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Betriebskostenarten: Kosten der Wasserversorgung

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern - nicht hingegen deren Anschaffungskosten - sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilungen, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe. Weiterhin umfasst sind die Kosten einer Druckerhöhungsanlage.

Mehrverbrauch aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, etwa Rohrbrüche, kann der Vermieter nicht auf den Mieter umlegen, genauso wenig wie gemeindliche Anschlussgebühren.

Bei preisfreiem Wohnraum kann eine Umlage der Wasserversorgungskosten nach der Personenzahl nicht verlangt werden (AG Siegburg, WM 95, 120). Ein Vorwegabzug der durch die teilweise gewerbliche Nutzung eines Mietobjektes verursachten Wasserversorgungskosten ist für den preisgebundenen Wohnraum gesetzlich vorgeschrieben. Im preisfreien Wohnraum muss ein Vorwegabzug durchgeführt werden, wenn die gewerbliche Nutzung höhere Wasserkosten bedingt als die Wohnraumnutzung, etwa bei Gaststättenbetrieb.
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Umlagefähig sind unter anderem Kosten für den Wasserverbrauch, Grundgebühren, Zählermieten, Kosten für Berechnung und Aufteilung, Wartung von Wassermengenreglern sowie der Betrieb von Wasserversorgungs-, Aufbereitungs- und Druckerhöhungsanlagen.
Nein, ein durch außergewöhnliche Ereignisse wie Rohrbrüche entstandener Mehrverbrauch kann nicht auf den Mieter umgelegt werden. Gleiches gilt für gemeindliche Anschlussgebühren.
Bei preisgebundenem Wohnraum ist ein Vorwegabzug bei gewerblicher Nutzung gesetzlich vorgeschrieben. Bei preisfreiem Wohnraum ist dieser nur dann erforderlich, wenn die gewerbliche Nutzung (z. B. Gaststätte) nachweislich höhere Wasserkosten verursacht als die reine Wohnraumnutzung.
Nein, bei preisfreiem Wohnraum kann eine Umlage der Wasserversorgungskosten nach der Personenzahl nicht verlangt werden (vgl. AG Siegburg, WM 95, 120).
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Erik, Oranienburg