Die Kosten für die Anschaffung von Gartengeräten sind nicht umlagefähig, da sie nicht zu den laufenden Instandhaltungskosten gehören.
Der Umstand dass die Kosten der Gartenpflege umlagefähig sind, bedeutet das nur die laufenden Instandhaltungs- und Betriebskosten umlagefähig sind.
Selbst Ersatzbeschaffungen können nicht umgelegt werden.
Derartige Kosten sind zwar nach der im Mietvertrag getroffenen Regelung sowie gemäß Anlage 3 zu § 27 II. Berechnungsverordnung grundsätzlich umlagefähig. Dies trifft aber nur auf die laufenden Instandhaltungs- und die Betriebskosten zu.
Zutreffend hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass die Kosten für die Anschaffung der Geräte für die Gartenpflege nicht umlagefähig sind. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um eine Ersatzbeschaffung handelt. Dies ist aber bei den von den Klägern geltend gemachten Anschaffungskosten für den Gartenbedarf der Fall, weshalb eine andere rechtliche Beurteilung durch die Berufungskammer nicht angezeigt ist.
Inwieweit durch diese Anschaffungen hier eine Betriebskostensenkung durch Einsparung von Lohnkosten des Hauswarts oder die Vergütung eines Fremdunternehmers eingetreten sein soll, ist nicht hinreichend erkennbar.
Der Umstand dass die Kosten der Gartenpflege umlagefähig sind, bedeutet das nur die laufenden Instandhaltungs- und Betriebskosten umlagefähig sind.
Selbst Ersatzbeschaffungen können nicht umgelegt werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zu Recht hat das Amtsgericht entschieden, dass die Kläger vorliegend nicht berechtigt sind, die Kosten der Gartenpflege auf die Beklagte umzulegen.Derartige Kosten sind zwar nach der im Mietvertrag getroffenen Regelung sowie gemäß Anlage 3 zu § 27 II. Berechnungsverordnung grundsätzlich umlagefähig. Dies trifft aber nur auf die laufenden Instandhaltungs- und die Betriebskosten zu.
Zutreffend hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass die Kosten für die Anschaffung der Geräte für die Gartenpflege nicht umlagefähig sind. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um eine Ersatzbeschaffung handelt. Dies ist aber bei den von den Klägern geltend gemachten Anschaffungskosten für den Gartenbedarf der Fall, weshalb eine andere rechtliche Beurteilung durch die Berufungskammer nicht angezeigt ist.
Inwieweit durch diese Anschaffungen hier eine Betriebskostensenkung durch Einsparung von Lohnkosten des Hauswarts oder die Vergütung eines Fremdunternehmers eingetreten sein soll, ist nicht hinreichend erkennbar.
LG Potsdam, 26.09.2002 - Az: 11 S 81/01
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


