Fast jede zweite Betriebskostenabrechnung ist fehlerhaft: ➠ jetzt prüfen lassenDie Kosten für die Anschaffung von Gartengeräten sind nicht umlagefähig, da sie nicht zu den laufenden Instandhaltungskosten gehören.
Der Umstand dass die
Kosten der Gartenpflege umlagefähig sind, bedeutet das nur die laufenden Instandhaltungs- und Betriebskosten umlagefähig sind.
Selbst Ersatzbeschaffungen können nicht umgelegt werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zu Recht hat das Amtsgericht entschieden, dass die Kläger vorliegend nicht berechtigt sind, die Kosten der Gartenpflege auf die Beklagte umzulegen.
Derartige Kosten sind zwar nach der im
Mietvertrag getroffenen Regelung sowie gemäß
Anlage 3 zu § 27 II. Berechnungsverordnung grundsätzlich umlagefähig. Dies trifft aber nur auf die laufenden Instandhaltungs- und die Betriebskosten zu.
Zutreffend hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass die Kosten für die Anschaffung der Geräte für die Gartenpflege nicht umlagefähig sind. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um eine Ersatzbeschaffung handelt. Dies ist aber bei den von den Klägern geltend gemachten Anschaffungskosten für den Gartenbedarf der Fall, weshalb eine andere rechtliche Beurteilung durch die Berufungskammer nicht angezeigt ist.
Inwieweit durch diese Anschaffungen hier eine Betriebskostensenkung durch Einsparung von Lohnkosten des Hauswarts oder die Vergütung eines Fremdunternehmers eingetreten sein soll, ist nicht hinreichend erkennbar.