Der Vertrag war wie folge ausgestaltet:
Unter der Überschrift "Miete und Nebenkosten" stand:
"3.1 Die Miete beträgt monatlich DM 580,77
…
3.2 Nebenkosten
Heizkosten zur Zeit DM ./.
Betriebskostenvorschuß zur Zeit DM 232,50
Zur Zeit geltende monatliche Gesamtmiete DM 813,42
3.3.
Außerdem hat der Mieter nachfolgende Nebenkosten, soweit nicht bereits in 3.1 und 3.2 enthalten, in der zulässigen Höhe anteilig im Verhältnis der Wohnfläche zu tragen …"
Eine Einfügung fand sich in der Bestimmung nicht. Nach Ziff. 4.1 sind Miete und Nebenkosten monatlich im Voraus zu zahlen. Ziff. 4.2 lautet:
"Die Nebenkosten für Betriebskosten werden in Form monatlicher Abschlagszahlungen erhoben."
Als die Mieterin dann eine Nachforderung erhielt, zahlte sie diese nicht - zu Recht, so der BGH.
Der Mietvertrag enthielt tatsächlich keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Zahlung abrechenbarer Betriebskosten. Mangels klarer und eindeutiger Regelung im Mietvertrag, nach der der Mieter neben der Grundmiete ganz oder anteilig Betriebskosten zu tragen hat (und Konkretisierung der Betriebskostenarten), kommt die gesetzliche Regelung zum tragen, nach der der Vermieter die Betriebskosten trägt.
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