Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob die Kosten des Winterdienstes in der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden darf. Mietvertraglich war der Mieter verpflichtet, den Winterdienst selber durchzuführen, wobei sich der Vermieter vorbehalten hatte, nach billigen Ermessen und unter Abwägung der Belange der Gesamtheit der Mieter eine andererweitige Regelung durchzusetzen.
Das Mietverhältnis bestand seit 1977, bis 2009 führten die Mieter die Mieter des Hauses den Winterdienst selber durch. 2009 informierte der Vermieter die Mieter, dass ab sofort ein Unternehmen mit den Arbeiten betraut sei und setzte diese Kosten in der Betriebskostenabrechnung 2010 an. Der Mieter wollte diese Kosten nicht tragen.
Das Mietverhältnis bestand seit 1977, bis 2009 führten die Mieter die Mieter des Hauses den Winterdienst selber durch. 2009 informierte der Vermieter die Mieter, dass ab sofort ein Unternehmen mit den Arbeiten betraut sei und setzte diese Kosten in der Betriebskostenabrechnung 2010 an. Der Mieter wollte diese Kosten nicht tragen.
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AG Dortmund, 19.09.2011 - Az: 414 C 5891/11
ECLI:DE:AGDO:2011:0919.414C5891.11.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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