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Ohne Belege keine Nebenkostenzahlungen!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Der Mieter kann die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen, wenn der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraums abrechnet. Er ist nicht gehalten, zuerst auf Erteilung der Abrechnung zu klagen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - das Mietverhältnis beendet ist und der Mieter sich deshalb nicht mehr gemäß § 273 BGB durch Einbehaltung der laufenden Abschlagszahlungen schadlos halten oder Druck ausüben kann.

Hier lag zwar die Abrechnung für das Jahr 2006 vor, die Belegeinsicht wurde jedoch nicht gewährt.

Die Abrechnung des Vermieters muss vollständig und richtig im Sinne des § 259 BGB sein. Zu einer vollständigen Abrechnung im Sinne des § 259 Abs. 1 BGB gehört nach seinem Wortlaut aber auch die Vorlage von Belegen, soweit Belege erteilt zu werden pflegen.

Im Rahmen des Mietverhältnisses steht dem Meter ein solcher Anspruch auf Belegeinsicht zwecks Nachprüfung seiner Nebenkostenabrechnung zu. Der Vermieter hat seiner Rechnungslegungspflicht demnach nur dann vollumfänglich genügt, wenn er die Belegeinsicht gewährt hat.

Verweigert der Vermieter die Einsicht in die Belege der Nebenkostenabrechnung, so kann der Mieter die vollständige Rückzahlung der Vorauszahlungen verlangen. Die Zusendung einer nicht überprüfbaren Abrechnung ist nicht ausreichend.

Es besteht auch kein tatsächlich vermuteter Zugang der Abrechnung per Einschreiben. Das Einschreiben wurde vorliegend unstreitig nicht von dem Mieter abgeholt. Es wurde an die Vermieter zurückgeschickt. Ein Zugang im Sinne des § 130 BGB kann hiernach aber gerade nicht angenommen werden. Es steht vielmehr fest, dass das Schreiben nebst Belegen nicht zugegangen ist.


LG Landau/Pfalz, 11.01.2010 - Az: 1 S 68/09

ECLI:DE:LGLANPF:2010:0111.1S68.09.0A

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