Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Bestellung eines tauglichen Verwalters für die verwalterlose WEG sowie auf Regelung anstehender Verwaltungsaufgaben (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG).
Mit dem verwalterlosen Zustand geht bereits grundsätzlich eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einher, nachdem die WEG nach § 9b Abs. 1 S. 1 WEG grundsätzlich vom Verwalter vertreten wird und bei Lagerbildung eine Gesamtvertretung erschwert ist.
Mit dem verwalterlosen Zustand geht bereits grundsätzlich eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einher, nachdem die WEG nach § 9b Abs. 1 S. 1 WEG grundsätzlich vom Verwalter vertreten wird und bei Lagerbildung eine Gesamtvertretung erschwert ist.
LG Landau/Pfalz, 18.10.2021 - Az: 5 T 75/21
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