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Nebenkostenabrechnung darf fotografiert werden!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

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Soweit keine Gefahr einer möglichen Beschädigung der Belege besteht, umfasst der Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Nebenkostenabrechnung auch das Anfertigen von Ablichtungen mit technischen Hilfsmitteln. Daher sind insbesondere das Abfotografieren oder Einscannen gestattet.

Zwar reicht für einen Anspruch auf Übersendung von Kopien der Belege aus § 242 BGB nicht aus, dass die Belegeinsicht aus Sicht des Mieters durch Ablichtungen effektiver durchgeführt werden könnte, etwa durch Hinzuziehung fachkundiger Hilfe. Dem steht ein berechtigtes Interesse des Vermieters entgegen, den Mieter auf die Belegeinsicht zu verweisen, um den durch die Anfertigung von Fotokopien entstehenden Aufwand zu vermeiden und mögliche Unklarheiten in einem Gespräch sofort zu erläutern.

Vorliegend wollte die Mieterin aber nicht statt der Belegeinsicht vom Vermieter erstellte Kopien übersandt bekommen, sondern im Rahmen des Termins zur Belegeinsicht selbst auf eigene Kosten Ablichtungen fertigen. Das Interesse des Vermieters auf Durchführung eines Termins zur Belegeinsicht war daher vorliegend gewahrt. Insbesondere bestand für den Vermieter die uneingeschränkte Möglichkeit, mögliche Unklarheiten der Mieterin sofort zu erläutern. Dem Vermieter entstand vorliegend auch kein zusätzlicher Aufwand, weil die Mieterin nicht die Anfertigung von Kopien durch den Vermieter gegen Kostenerstattung begehrte, sondern die Ablichtungen im Einsichtstermin selbst erstellen wollte. Der Umfang der vorzulegenden Belege und deren Vorbereitung durch den Vermieter ändern sich ebenfalls nicht, wenn der Mieter bei der Belegeinsicht Notizen, Abschriften oder Ablichtungen anfertigen möchte. Auch eine mögliche Beschädigung der Belege als weiteres berechtigtes Interesse des Vermieters ist bei einen bloßen Abfotografieren oder vergleichbaren Ablichten der Belege offenbar ausgeschlossen.

Nach der freien Überzeugung des Gerichts ist das Anfertigen von Ablichtungen von Belegen durch den Mieter auf eigene Kosten im Termin zur Belegeinsicht zudem mit der Anfertigung von handschriftlichen Notizen und Abschriften gleichzusetzen. Dem Mieter kann im Sinne einer effektiven und zweckgerichteten Ausübung des Rechts auf Belegeinsicht nicht verwehrt werden, bei der Belegeinsicht entsprechende handschriftliche Notizen und Abschriften der Belege anzufertigen. Andernfalls würde die Belegeinsicht auf das reine Betrachten der Belege und damit nahezu auf eine reine Förmlichkeit reduziert werden, zu der lediglich die Erläuterung von Unklarheiten durch den Vermieter hinzukommen würde. Eine außergerichtliche Klärung von Einwänden gegen Betriebskostenabrechnungen würde dadurch weitestgehend auf offensichtliche, bei bloßer Betrachtung der Belege ohne Anfertigung von Notizen oder Abschriften nachvollziehbare Unrichtigkeiten beschränkt werden. Im Übrigen wäre der Mieter auf den Rechtsweg angewiesen. Dies widerspricht aber sowohl dem Sinn und Zweck der Belegeinsicht als auch der Prozessökonomie und damit dem Interesse von Mieter und Vermieter gleichermaßen.

Das Anfertigen von Ablichtungen von Belegen mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere durch Abfotografieren, Einscannen oder Kopieren, kann dabei nach der freien Überzeugung des Gerichts nicht anders behandelt werden als das Anfertigen handschriftlicher Notizen und Abschriften. Insofern nutzt der Mieter lediglich die fortschreitenden technischen Möglichkeiten.

Vielmehr wäre es umgekehrt treuwidrig, den Mieter auf das mühsame und zeitaufwendige Anfertigen handschriftlicher Abschriften zu verweisen. Dies wäre im Übrigen auch nicht im Interesse des Vermieters, in dessen Räumen die Belegeinsicht erfolgt und der in angemessener Weise für Rückfragen zur Verfügung stehen muss. Hinzu kommt die Gefahr von Fehlern oder Ungenauigkeiten beim Abschreiben, die zu unnötigen Auseinandersetzungen zwischen den Mietparteien führen würden, die erst durch nochmalige Einsichtnahme in die Belege geklärt werden könnten.

Noch deutlicher wird die Gleichwertigkeit der Anfertigung von Notizen und Abschriften im Vergleich zur Anfertigung von Ablichtungen, wenn der Mieter zur Belegeinsicht einen Laptop mitbringt. Es wäre lediglich langwieriger und beschwerlicher, wenn der Mieter die Belege durch Abschreiben in den Laptop eingeben müsste, statt sie mit Hilfe eines Handscanners Handscanner auf den Rechner zu übertragen.

So bedeutete auch vorliegend die Weigerung des Vermieters, Fotografien der Belege anfertigen zu lassen, im Ergebnis, dass die Mieterin entweder handschriftliche Abschriften der Belege fertigen oder auf Abschriften ganz hätte verzichten müssen. Dies ist nach der freien Überzeugung des Gerichts treuwidrig und hat den streitgegenständlichen Termin zur Akteneinsicht unangemessen zulasten der Mieterin auf eine reine Förmlichkeit reduziert.


AG München, 21.09.2009 - Az: 412 C 34593/08

ECLI:DE:AGMUENC:2009:0921.412C34593.08.0A

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