Der Vermieter darf einem Mieter nicht das Wasser abstellen, auch dann nicht, wenn dieser sich mit den Nebenkostenzahlungen erheblich im Verzug befindet. Die Zahlungsansprüche
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LG Göttingen, 07.03.2003 - Az: 5 T 282/02
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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