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Garten nicht genutzt – Muss der Mieter trotzdem zahlen?

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Auch wenn der Garten einer Wohnanlage vom Mieter nicht selbst genutzt werden darf, sind die Betriebskosten für die Gartenpflege zu zahlen, sofern eine entsprechende mietvertragliche Regelung dies vorsieht.

Kosten für die Pflege des Gartens können dann gemäß Nr. 10 der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) allgemein auf Mieter umgelegt werden. Die Vorschrift differenziert nicht danach, ob der betreffende Mieter den entsprechenden Gartenanteil selbst nutzen kann oder dieser Gartenanteil gar an ihn mitvermietet ist.

Eine Gesamtwürdigung der in Anlage 3 genannten Nebenkostenarten lässt vielmehr darauf schließen, dass es allgemein für die Frage der Umlegbarkeit nicht darauf ankommt, ob der Mieter selbst einen unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen an der Gartenfläche hat.

So können etwa die Kosten für den Betrieb eines Aufzugs allgemein auf die Mieter eines Anwesens umgelegt werden, ohne dass danach differenziert wird, ob der Lift für jeden Mieter von gleichem Nutzen ist.

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BGH, 26.05.2004 - Az: VIII ZR 135/03


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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