Unter Umständen können selbst regelmäßige Vorauszahlungen nicht vor dem Abstellen von Gas, Strom oder auch Wasser schützen.
Es ist entscheidend, ob ein Lieferstop gegenüber dem Mieter berechtigt war. Im zu entscheidenden Fall wurden Gas-, Wasser- sowie Stromlieferung im Winter gestoppt, da der Vermieter im erheblichen Maße mit den Zahlungen in Rückstand geraten war. Die Mieter zahlten jedoch pünktlich (an den Vermieter) und wollten nunmehr erreichen, per einstweiliger Verfügung Zugang zu den besagten Versorgungsnetzen zu erhalten.
Auch angesichts der erheblichen Beeinträchtigung der Mieter sah das Gericht den Fortbestand des Leistungsverweigerungsrechtes für den Versorger. Dieses könne nur umgangen werden, indem die Mieter gesamtschuldnerisch für die Rückstände einstehen und die Begleichung sicherstellen.
Es bleibt dem Mieter jedoch das Recht der Kündigung, da die vorhandenen Umstände einen Kündigungsgrund darstellen würden.
LG Neuruppin - Az: 4S 287/00
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