Vermieter dürfen am Heizkörper abgelesene Messwerte, die aus zwingenden physikalischen Gründen nicht zutreffen können, nicht in der Heizkostenabrechnung zugrunde legen. Schließlich kann dieser Wert ja nicht dem tatsächlichen Verbrauchswert entsprechen.
Hier greift dann § 9a Abs. 1 HeizKV - der Verbrauch ist auf Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren früheren Abrechnungszeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im Abrechnungszeitraum zu ermitteln.
Hier greift dann § 9a Abs. 1 HeizKV - der Verbrauch ist auf Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren früheren Abrechnungszeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im Abrechnungszeitraum zu ermitteln.
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BGH, 05.03.2013 - Az: VIII ZR 310/12
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