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Fehlerhafter Messwert kommen nicht in Heizkostenabrechnung!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Vermieter dürfen am Heizkörper abgelesene Messwerte, die aus zwingenden physikalischen Gründen nicht zutreffen können, nicht in der Heizkostenabrechnung zugrunde legen. Schließlich kann dieser Wert ja nicht dem tatsächlichen Verbrauchswert entsprechen.
Hier greift dann § 9a Abs. 1 HeizKV - der Verbrauch ist auf Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren früheren Abrechnungszeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im Abrechnungszeitraum zu ermitteln.

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BGH, 05.03.2013 - Az: VIII ZR 310/12


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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