Eine Kürzung des entsprechenden Kostenanteils der Betriebskostenabrechnung seitens des Mieters allein aufgrund von Schlechterbringung von Hauswartsdienstleistungen ist aus Praktikabilitätserwägungen nicht zulässig.
Ein anderes würde zu einer mühseligen und mit Unsicherheiten verbundenen Beweiserhebungen über Art und Umfang von Hauswartsdienstleistungen, die i.d.R. einen längeren Zeitraum zurückliegen, führen.
Der Mieter kann sich jedoch statt dessen auf sein Mängelrecht (§§ 536 ff. BGB) oder einen Verstoß gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz berufen.
AG Dresden, 28.02.2006 - Az: 145 C 4764/05
ECLI:DE:AGDRESD:2006:0228.145C4764.05.0A
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