Erteilt der Vermieter die Betriebskostenabrechnung nicht fristgerecht und gerät dadurch in Verzug, kann er sich nach Erteilung der Abrechnung nicht darauf berufen, mit der Auszahlung eines sich ergebenden Guthabens noch nicht in Verzug gewesen zu sein. Der Mieter ist vielmehr so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Abrechnung gestanden hätte, und kann daher Verzugszinsen auf das Guthaben ab dem Zeitpunkt verlangen, zu dem der Vermieter mit der Abrechnungserteilung in Verzug geraten ist.
Nach § 286 Abs. 1 BGB tritt Verzug grundsätzlich durch eine Mahnung des Gläubigers nach Fälligkeit der Leistung ein. Wird dem Schuldner eine Frist zur Leistung gesetzt und verstreicht diese erfolglos, liegt ab dem Folgetag Verzug vor. Auch die Zustellung einer Klage - hier einer Widerklage auf Erteilung der Betriebskostenabrechnung - wirkt gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB verzugsbegründend, sofern eine vorherige Mahnung nicht bereits erfolgt ist.
Vorliegend war der Vermieter hinsichtlich der Abrechnungen für zwei Jahre bereits durch eine Mahnung mit Fristsetzung in Verzug geraten. Für die Abrechnung zweier weiterer Jahre trat Verzug erst mit Zustellung der entsprechenden Widerklage ein, für ein weiteres Jahr mit Zustellung der Widerklageerweiterung.
Wann gerät der Vermieter mit der Abrechnung in Verzug?
Gegenstand der Entscheidung war ein Streit über Ansprüche im Zusammenhang mit der Abrechnung von Betriebskosten aus einem Mietverhältnis. Nachdem der Vermieter die Betriebskostenabrechnungen für mehrere Jahre nicht fristgerecht erstellt hatte, war streitig, ob und ab welchem Zeitpunkt dem Mieter Verzugszinsen auf ein sich aus der verspäteten Abrechnung ergebendes Guthaben zustehen.Nach § 286 Abs. 1 BGB tritt Verzug grundsätzlich durch eine Mahnung des Gläubigers nach Fälligkeit der Leistung ein. Wird dem Schuldner eine Frist zur Leistung gesetzt und verstreicht diese erfolglos, liegt ab dem Folgetag Verzug vor. Auch die Zustellung einer Klage - hier einer Widerklage auf Erteilung der Betriebskostenabrechnung - wirkt gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB verzugsbegründend, sofern eine vorherige Mahnung nicht bereits erfolgt ist.
Vorliegend war der Vermieter hinsichtlich der Abrechnungen für zwei Jahre bereits durch eine Mahnung mit Fristsetzung in Verzug geraten. Für die Abrechnung zweier weiterer Jahre trat Verzug erst mit Zustellung der entsprechenden Widerklage ein, für ein weiteres Jahr mit Zustellung der Widerklageerweiterung.
Besteht ein Verzugszinsanspruch auch für den Zeitraum vor Erteilung der Abrechnung?
Der Anspruch auf Auszahlung eines Betriebskostenguthabens wird erst mit Erteilung der Abrechnung fällig. Vor diesem Zeitpunkt kann daher hinsichtlich der Auszahlungspflicht selbst kein Verzug im Sinne des § 286 BGB eintreten, da es an einer fälligen Forderung fehlt.Urteil freischalten
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AG Berlin-Mitte, 27.04.2005 - Az: 26 C 5001/03
ECLI:DE:AGBEMI:2005:0427.26C5001.03.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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