Im vorliegenden Fall ging es drei Klagen eines Dorfbewohners, der sich gegen Genehmigungen wendet, die dort ansässigen Landwirten für ihre Tierhaltung erteilt wurden.
Der Kläger bewohnt ein früher (bis 1972) ebenfalls landwirtschaftlich genutztes Grundstück in dem von Landwirtschaft geprägten Dorf Altenmarhorst (Ortsteil der Stadt Twistringen im Landkreis Diepholz).
Schon die auf der Grundlage der „alten" Genehmigungen betriebene Tierhaltung der benachbarten Landwirte verursacht Immissionen, welche die als Orientierung geltenden Werte der sog. Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) deutlich überschreiten.
Mit den Genehmigungen, die Gegenstand der anhängigen Klagen sind, werden Betriebsveränderungen sowie Betriebserweiterungen erlaubt.
Die Genehmigungen enthalten Auflagen (wie etwa den Einbau von Filtern), die nach Auffassung des beklagten Landkreises Diepholz insgesamt zu einer Minderung der Immissionsbelastung führen.
Der Kläger hält die Genehmigungen für rechtswidrig, weil die deutlich niedrigeren Werte der GIRL nicht eingehalten würden. Der Einbau von Filtern in einzelnen Ställen reiche nicht aus. Es komme nicht zu einer Immissionsminderung; das eingeholte Geruchsgutachten der Landwirtschaftskammer sei insoweit fehlerhaft. Tatsächlich habe die Geruchsbelastung sogar zugenommen.
Die drei Landwirte, denen die mit den Klagen angegriffenen Genehmigungen erteilt wurden, halten die angeordneten Maßnahmen zur Minderung der Emissionen für ausreichend. Der Kläger müsse höhere Geruchsbelästigungen hinnehmen, weil sein - nach Auffassung der Landwirte und des Landkreises Diepholz - im Außenbereich liegendes und ursprünglich ebenfalls landwirtschaftlich genutztes Grundstück nach seinem Ausscheiden aus der Schicksalsgemeinschaft der ansässigen Landwirte weiterhin mit einer nachwirkenden Pflicht zur besonderen Rücksichtnahme auf benachbarte landwirtschaftliche Betriebe belastet sei.
Die Kammer verhandelte vor Ort, um erforderlichenfalls die einzelnen Betriebe und das Grundstück des Klägers in Augenschein nehmen zu können.
Auf der Grundlage des ausführlichen Ortstermins wurden zwei der insgesamt drei Klagen eines Grundstückeigentümers in Altenmarhorst (LK Diepholz) gegen die benachbarten Landwirten erteilten Genehmigungen für die Erweiterung/Veränderung ihrer Tiermastbetriebe abgewiesen.
Nach den Feststellungen der Kammer befindet sich das Grundstück des Klägers in bauplanungsrechtlicher Hinsicht im sog. Außenbereich. Sein Grundstück sei deshalb grundsätzlich der Schicksalsgemeinschaft der ansässigen landwirtschaftlichen Betriebe zuzuordnen. Daraus resultiere eine erhöhte Pflicht zur Rücksichtnahme auf diese Betriebe.
Der Kläger sei danach hinsichtlich betriebstypischer Geruchsemissionen weniger schutzwürdig.
Ausgehend davon müsse der Kläger die Erweiterung/Veränderung der westlich und südöstlich seines Grundstücks gelegenen Schweinemastbetriebe hinnehmen.
Der südöstlich gelegene Betrieb habe in das neue Stallgebäude einen Biofilter eingebaut und damit seinerseits alles getan, um die Immissionen möglichst gering zu halten.
Der westlich gelegene Betrieb habe ein neues Stallgebäude in rund 500m Entfernung weiter nördlich errichtet. Zwar würden von diesem Stall keine geringeren Emissionen ausgehen als zuvor. Wegen dessen Lage zum Grundstück des Klägers seien aber unter Berücksichtigung der vorherrschenden Windrichtungen noch keine unzumutbaren Belästigungen für diesen zu befürchten.
Demgegenüber überschreite die dem südwestlich des Klägers gelegenen Betrieb erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erweiterung seiner Kälbermast die Grenzen der Duldungspflichten des Klägers. Dieser Betrieb habe namentlich in Bezug auf das genehmigte Vorhaben keine besonderen Vorkehrungen getroffen, um die davon ausgehenden Emissionen möglichst gering zu halten.