Vorliegend stritten die Beteiligten um einen rund 1.700 qm großen, abwechslungsreich gestaltete Spielplatz für Kinder bis 14 Jahre.
Ein Eigentümer eines nahe gelegen Grundstücks war der Auffassung, dass es sich nach Größe, Ausstattung und Einzugsbereich nicht mehr um einen herkömmlichen, von der Nachbarschaft ohne weiteres zu duldenden Kinderspielplatz handele und bei maximaler Auslastung des Spielplatzes mit unzumutbaren Lärmimmissionen zu rechnen sei.
Das Verwaltungsgericht schloss sich dieser Ansicht an. Die Sache ging zum OVG und mündete in einem Ortstermin.
Ein Eigentümer eines nahe gelegen Grundstücks war der Auffassung, dass es sich nach Größe, Ausstattung und Einzugsbereich nicht mehr um einen herkömmlichen, von der Nachbarschaft ohne weiteres zu duldenden Kinderspielplatz handele und bei maximaler Auslastung des Spielplatzes mit unzumutbaren Lärmimmissionen zu rechnen sei.
Das Verwaltungsgericht schloss sich dieser Ansicht an. Die Sache ging zum OVG und mündete in einem Ortstermin.
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OVG Rheinland-Pfalz, 16.03.2011 - Az: 8 A 11257/10.OVG
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