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Moschee ohne Lautsprecheranlage verletzt keine nachbarschützenden baurechtlichen Vorschriften

Mietrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Eine Baugenehmigung für ein Minarett verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften des Baurechts, wenn sich das Bauwerk nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, die erforderlichen Abstandsflächen einhält und eine Nutzung zum Gebetsaufruf durch Nebenbestimmungen ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Ein Nachbar kann die Aufhebung einer Baugenehmigung nicht allein deshalb verlangen, weil diese objektiv rechtswidrig erteilt worden sein könnte. Hinzukommen muss, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und dass der Nachbar durch diesen Verstoß tatsächlich in eigenen Rechten verletzt wird, deren Schutz die jeweilige Vorschrift dient (vgl. BVerwG, 16.08.1983 - Az: 4 B 94.83). Diese Grundstruktur des baurechtlichen Nachbarschutzes gilt unabhängig vom Vorhaben und steckt den Rahmen ab, innerhalb dessen eine Nachbarklage Erfolg haben kann.

Besteht für das betreffende Gebiet kein Bebauungsplan, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 BauGB. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung geregelten Baugebietstypen - liegt also eine sogenannte Gemengelage vor - findet § 34 Abs. 2 BauGB keine Anwendung. Maßgeblich ist dann § 34 Abs. 1 BauGB, wonach ein Vorhaben zulässig ist, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und das Ortsbild nicht beeinträchtigt. Eine Gemengelage liegt vor, wenn in der maßgeblichen Umgebung Nutzungen vorhanden sind, die verschiedenen Gebietstypen zuzuordnen wären - etwa Wohnbebauung einerseits und produzierende Gewerbebetriebe andererseits.

Ein Minarett ist bauplanungsrechtlich als Anlage für kirchliche bzw. kulturelle Zwecke einzuordnen. Es hat als Ergänzung zur Moschee für eine islamische Gemeinde eine gewichtige theologische Bedeutung und einen mit dem Kirchturm in der christlichen Geschichte vergleichbaren Symbolwert; es bildet mit der Moschee regelmäßig eine Einheit (vgl. BayVGH, 29.08.1996 - Az: 26 N 95.2983; VG Düsseldorf, 23.08.2007 - Az: 9 K 1672/05). Moscheen sind als Anlagen für kirchliche bzw. kulturelle Zwecke in allgemeinen Wohngebieten nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und in Mischgebieten nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO allgemein, in Gewerbegebieten nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig (vgl. BVerwG, 27.02.1992 - Az: 4 C 50.89). Diese planungsrechtliche Einordnung gilt in gleicher Weise für das Minarett als funktionalen Bestandteil der Moschee.

Ein Vorhaben fügt sich in der Regel in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es sich innerhalb des aus der Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Es fügt sich jedoch trotz Rahmeneinhaltung nicht ein, wenn es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die in unmittelbarer Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (vgl. BVerwG, 26.05.1978 - Az: 4 C 9.77; BVerwG, 23.05.1986 - Az: 4 C 34.85). Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zur Umgebungsbebauung maßgebend; vorrangig sind diejenigen Maßkriterien, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt - also flächenmäßige Ausdehnung, Geschosszahl und insbesondere die Höhe (vgl. BVerwG, 23.03.1994 - Az: 4 C 18.92; BVerwG, 21.06.2007 - Az: 4 B 8.07). Ist in der näheren Umgebung bereits eine bauliche Anlage vergleichbarer Höhenentwicklung vorhanden - etwa ein Schornstein auf einem benachbarten Gewerbegrundstück -, so hält ein Minarett entsprechender Höhe den vorgegebenen Rahmen ein und fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung ein.

Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot vermittelt keinen grundsätzlichen Anspruch des Nachbarn auf Schutz vor Einsichtnahme. Einsichtsmöglichkeiten sind im unbeplanten Innenbereich allgemein üblich und daher im Regelfall hinzunehmen (vgl. BVerwG, 03.01.1983 - Az: 4 B 224.82; OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2009 - Az: 10 B 1713/08; OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.1993 - Az: 10 A 684/89; OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.1996 - Az: 10 B 1150/96). Dies gilt auch dann, wenn ein Minarett im oberen Bereich einen begehbaren Außenumgang aufweist, sofern dieser nur über eine Innenleiter zugänglich und eine regelmäßige Nutzung durch Personen weder beantragt noch genehmigt ist.

Eine erdrückende Wirkung auf benachbarte Grundstücke setzt voraus, dass das Bauwerk aufgrund seiner Dimensionen und seines Abstands zum Nachbargrundstück eine einmauernde oder beengende Wirkung entfaltet. Hält eine schlanke, turmförmige bauliche Anlage die erforderlichen Abstandsflächen ein und ist sie aufgrund ihrer Bauausführung nicht geeignet, das Nachbargrundstück optisch zu dominieren, scheidet eine erdrückende Wirkung aus (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2009 - Az: 10 B 1713/08).

Hinsichtlich der Beleuchtung baulicher Anlagen sind unzumutbare Lichtimmissionen gegenüber der Nachbarschaft zu vermeiden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2007 - Az: 10 A 998/06; OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2009 - Az: 7 B 1647/08). Durch Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung, die ein direktes Anstrahlen der umliegenden Wohnbebauung untersagen und die nachträgliche Anordnung von Blenden vorbehalten, kann ein ausreichender Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbaren Lichtimmissionen sichergestellt werden.

Durch Auflagen in der Baugenehmigung kann der Nutzungsumfang einer baulichen Anlage beschränkt und damit ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot von vornherein ausgeschlossen werden. Ist in der Baugenehmigung ausdrücklich festgelegt, dass eine Nutzung des Minaretts zum Gebetsaufruf sowie der Einbau einer Lautsprecheranlage nicht zulässig sind, ist diese Nutzung nicht Verfahrensgegenstand und kann daher auch keine nachbarrechtlichen Abwehransprüche begründen. Zusätzliche Geräuschimmissionen durch den Bau eines Minaretts sind nicht zu befürchten, wenn dessen Errichtung keine Erweiterung der Kapazität der zugehörigen Moschee zur Folge hat und der An- und Abfahrtsverkehr unverändert über die dem Nachbargrundstück abgewandte Seite abgewickelt wird. Sollte eine weitergehende Nutzung - etwa ein Gebetsaufruf mittels Lautsprecheranlage - künftig beantragt werden, ist hierüber in einem gesonderten Verfahren unter Berücksichtigung der Interessen der Nachbarschaft zu entscheiden.

Für Nachbarn, die sich gegen eine Baugenehmigung für ein Minarett oder eine vergleichbare religiöse Anlage wenden, ist entscheidend: Nicht jeder objektive Rechtsfehler einer Baugenehmigung begründet einen Aufhebungsanspruch - es bedarf stets einer Verletzung eigener subjektiver Rechte. Hält das Vorhaben den planungsrechtlichen Rahmen ein, wahrt es die erforderlichen Abstandsflächen und schließt die Genehmigung durch Nebenbestimmungen unzumutbare Immissionen ausdrücklich aus, werden nachbarschützende Vorschriften regelmäßig nicht verletzt. Befürchtungen hinsichtlich einer möglichen künftigen, nicht genehmigten Nutzung - etwa eines Gebetsaufrufs - sind im laufenden Verfahren unerheblich und müssen gegebenenfalls in einem neuen Verfahren geltend gemacht werden.


VG Minden, 22.04.2010 - Az: 9 K 981/09

ECLI:DE:VGMI:2010:0422.9K981.09.00

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