Auch bei gewerblich vermieteten Räumen kann nur der Standard erwartet werden, der nach Alter, Ausstattung und Art des Gebäudes sowie Höhe der Miete der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Wohnungen entspricht.
Es ist zulässig, wenn der Vermieter die über gewerblich genutzten Räumen (Anwaltskanzlei) liegende Wohnung an eine „lebhafte“ Familie vermietet, die dort musiziert oder das Springen von Kindern zulässt, wenn die Geräuschbelästigungen ein sozialadäquates Maß nicht übersteigen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Welcher Zustand des Mietobjekts als zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet angesehen werden muss, bestimmt sich zuerst nach der ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragspartner über den geschuldeten Standard oder die geschuldete Ausstattung des Mietobjekts.
Mangels einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung wird der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand durch den vereinbarten Nutzungszweck bestimmt. So kann der Mieter einer Wohnung nach der allgemeinen Verkehrsanschauung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnungen entspricht.
Hierbei sind insbesondere das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes, aber auch die Höhe der Miete und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen. Nicht alles, was bei Neubauten und dem modernen Wohnungsbau zwischenzeitlich üblich geworden ist, kann bei Altbauten als üblich angesehen oder zum Maßstab gemacht werden. Dementsprechend sind auch die Vorstellungen darüber, welche Ausstattungen Altbauten und Neubauten regelmäßig aufweisen, unterschiedlich.
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