Lärmimmissionen, die von einem Kindergarten oder einem Pfarrheim ausgehen, müssen von Nachbarn als sozialadäquat hingenommen werden, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 862 Abs. 1 BGB nicht nachgewiesen werden kann. Auch das gelegentliche Werfen von Kleinspielzeug über einen Gartenzaun begründet bei geringer Anzahl der Vorfälle keine wesentliche Besitzstörung. Ein Unterlassungsanspruch setzt zudem eine hinreichend substantiierte Darlegung konkreter Beeinträchtigungen voraus; pauschale Behauptungen genügen nicht.
Vorliegend betraf dies Chorproben im Pfarrheim der Beklagten, die nach den Zeugenaussagen überwiegend vor 22 Uhr endeten und von den unmittelbaren Anwohnern nicht als Störung wahrgenommen wurden; lediglich ein vereinzelter Vorfall mit einer Überschreitung der Nachtruhe konnte bestätigt werden, was für die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht ausreicht. Beruht die subjektiv empfundene Störung erkennbar auf einer besonderen persönlichen Empfindlichkeit, die über das in einem dicht besiedelten Stadtgebiet übliche Maß an gegenseitiger Rücksichtnahme hinausgeht, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur objektiven Lärmbelastung ist entbehrlich, wenn schon nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung eine wesentliche Beeinträchtigung ausgeschlossen erscheint.
Worum geht es bei nachbarschaftlichen Lärmimmissionen aus sozialen Einrichtungen?
In innerstädtischen, verdichtet bebauten Wohngebieten treffen unterschiedliche Nutzungsinteressen unmittelbar aufeinander. Befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft eine soziale Einrichtung wie hier ein Kindergarten oder ein Pfarrheim, stellt sich regelmäßig die Frage, in welchem Umfang von dort ausgehende Geräusche von den Anwohnern zu dulden sind und wann ein Unterlassungsanspruch nach § 862 Abs. 1 BGB bzw. §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB analog in Betracht kommt.Welche Voraussetzungen müssen für einen Unterlassungsanspruch wegen Lärmimmissionen vorliegen?
Ein possessorischer bzw. quasinegatorischer Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des Besitzes zu besorgen ist. Erforderlich ist hierfür entweder eine Wiederholungsgefahr aufgrund bereits erfolgter wesentlicher Beeinträchtigungen oder eine Erstbegehungsgefahr. Zur Bestimmung der Wesentlichkeit einer Geräuscheinwirkung ist eine Abwägung vorzunehmen, die sich an den Zumutbarkeitskriterien des Einzelfalls orientiert, wobei auch die Belange des Störers zu berücksichtigen sind. Als Orientierungshilfe können die Vorgaben des jeweiligen Landesimmissionsschutzgesetzes sowie der TA Lärm herangezogen werden. Insbesondere ist die Einhaltung der Nachtruhe sowie eine Betriebsweise von Musikanlagen und -instrumenten, die erhebliche Belästigungen vermeidet, zu beachten. Eine Missachtung dieser Vorgaben oder eine Überschreitung der einschlägigen Immissionsrichtwerte kann ein Indiz für die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung darstellen, ersetzt jedoch nicht die tatsächliche Feststellung einer konkreten Störung im Einzelfall.Wie wirkt sich das Beweisergebnis auf den Unterlassungsanspruch aus?
Lässt sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht feststellen, dass die behaupteten Immissionen tatsächlich ein die Zumutbarkeitsgrenze überschreitendes Maß erreicht haben, fehlt es bereits an der für den Anspruch erforderlichen wesentlichen Beeinträchtigung. Dies gilt insbesondere, wenn Zeugenaussagen übereinstimmend ergeben, dass die wahrgenommenen Geräusche - etwa vereinzelte Chorproben vor 22 Uhr - in einem verdichtet bebauten innerstädtischen Wohnumfeld als sozialadäquat hinzunehmen sind und von den unmittelbar betroffenen Anwohnern selbst nicht als störend empfunden wurden.Vorliegend betraf dies Chorproben im Pfarrheim der Beklagten, die nach den Zeugenaussagen überwiegend vor 22 Uhr endeten und von den unmittelbaren Anwohnern nicht als Störung wahrgenommen wurden; lediglich ein vereinzelter Vorfall mit einer Überschreitung der Nachtruhe konnte bestätigt werden, was für die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht ausreicht. Beruht die subjektiv empfundene Störung erkennbar auf einer besonderen persönlichen Empfindlichkeit, die über das in einem dicht besiedelten Stadtgebiet übliche Maß an gegenseitiger Rücksichtnahme hinausgeht, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur objektiven Lärmbelastung ist entbehrlich, wenn schon nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung eine wesentliche Beeinträchtigung ausgeschlossen erscheint.
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