Im vorliegenden Fall sollte im Rahmen einer Modernisierungsmaßnahme ein Fahrstuhl im Haus installiert werden. Der für den Mieter unangenehme Nebeneffekt: der Flur würde sich um 1,6 m verkürzen. Dies wollten die Mieter der gut 134 m² großen Wohnung nicht hinnehmen, da dies eine unzulässige Änderung des Grundrisses darstelle. Außerdem gehe der Zugang zum Nebentreppenhaus verloren, so dass der Weg zu den Mülltonnen nun länger werde. Weiterhin wanden die Mieter ein, dass es sich hier um Luxusmodernisierung handele.
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LG Berlin, 07.04.2015 - Az: 63 S 362/14
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