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Modernisierung ohne wirksame Ankündigung: Mieter muss Arbeiten nicht dulden

Mietrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Eine Modernisierungsankündigung des Vermieters wird hinfällig, wenn die angekündigten Arbeiten sich erheblich verzögern und kein zeitlicher Zusammenhang zur ursprünglichen Ankündigung mehr besteht.

Der Vermieter hat gegenüber dem Mieter einen gesetzlichen Anspruch auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 554 BGB (jetzt § 556 d BGB). Dieser Anspruch setzt jedoch zwingend voraus, dass die beabsichtigten Maßnahmen zuvor wirksam angekündigt wurden. Die Anforderungen an eine wirksame Ankündigung ergeben sich aus § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB (in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung) und sind formeller wie inhaltlicher Natur. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Ankündigung, entfällt der Duldungsanspruch des Vermieters vollständig, unabhängig davon, ob die Maßnahmen selbst dem Grunde nach duldungspflichtig wären.

Die Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen muss nach § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB Angaben über die Art, den Umfang, den voraussichtlichen Beginn sowie die voraussichtliche Dauer der Maßnahmen und die zu erwartende Mieterhöhung enthalten. Diese Angaben sind keine bloße Formalie, sondern dienen dem Schutz des Mieters: Er soll in die Lage versetzt werden, die Belastungen durch die Baumaßnahmen konkret abzuschätzen und gegebenenfalls seine Rechte zu wahren oder einen Härteeinwand zu erheben. Eine Ankündigung, die diese Angaben nicht vollständig enthält, ist formell unwirksam und kann den Duldungsanspruch nicht begründen.

Eine ursprünglich wirksame Modernisierungsankündigung verliert ihre Wirkung, wenn die angekündigten Maßnahmen nicht in zeitlichem Zusammenhang mit dem mitgeteilten Beginn durchgeführt werden. Das Gesetz verlangt zwar lediglich die Angabe des voraussichtlichen Beginns, setzt aber voraus, dass die tatsächliche Durchführung innerhalb eines noch nachvollziehbaren zeitlichen Rahmens erfolgt. Erhebliche Verzögerungen führen dazu, dass die ursprüngliche Ankündigung „verbraucht“ ist und keine Grundlage für einen Duldungsanspruch mehr bildet. Vorliegend wurden Arbeiten mit Ankündigung vom 3. April 2007 für die 31. Kalenderwoche 2007 - frühestens ab dem 1. August 2007 - angekündigt. Da sich die Maßnahmen um mehr als ein Jahr verzögerten, konnte dieses Schreiben die spätere Durchführung in der 14. und 17. Kalenderwoche des Jahres 2008 nicht mehr rechtlich tragen.

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AG Berlin-Schöneberg, 11.11.2008 - Az: 15a C 112/08

ECLI:DE:AGBESB:2008:1111.15A.C112.08.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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