Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter auf einem unterschriebenen Formblatt den Einbau einer Gasetagenheizung als Modernisierungsmaßnahme angekündigt. Unter der Unterschrift ergab sich ein Hinweis auf insgesamt drei nicht genauer benannte Anlagen. Diese waren lose beigefügt und enthielten eine nähere Beschreibung der Maßnahmen und der voraussichtlichen Kosten - aber nicht unterschrieben und auch nicht ausdrücklich in Bezug genommen.
Strittig war, ob diese Ankündigung eine wirksame Modernisierungsankündigung darstellt oder nicht.
Schriftform bedeutet nicht nur, dass die Unterschrift des Ausstellers die gesamte Erklärung abschließen muss, sondern dass auch eine einheitliche Urkunde vorliegt.
Einheitlichkeit einer Urkunde setzt voraus, dass entweder alle Bestandteile fest verbunden werden oder durch eine wechselseitige Bezugnahme deutlich wird, dass es sich bei den Anlagen um einen Bestandteil der Erklärung selbst handelt.
Die Unterschrift des Vermieters deckte hier nicht die beigefügten Anlagen ab, da auf die Anlagen erst nach der Unterschrift verwiesen wurde.
Die Anlagen waren aber notwendiger Bestandteil der Modernisierungsankündigung, da sich erst daraus der Umfang und die voraussichtlichen Kosten der Modernisierung ergaben.
Die Ankündigung war aber auch deshalb für unwirksam, weil in den Anlagen keine wechselseitige Bezugnahme auf die unterschriebene Modernisierungsankündigung aufgenommen war.
Strittig war, ob diese Ankündigung eine wirksame Modernisierungsankündigung darstellt oder nicht.
Das Gericht verneinte dies und wies die darauf gestützte Duldungsklage des Vermieters ab.
Eine Modernisierungsankündigung muss gem. § 541b Abs. 2 BGB a.F. schriftlich erfolgen. Die streitgegenständliche Ankündigung entsprach aber nicht der notwendigen Schriftform.Schriftform bedeutet nicht nur, dass die Unterschrift des Ausstellers die gesamte Erklärung abschließen muss, sondern dass auch eine einheitliche Urkunde vorliegt.
Einheitlichkeit einer Urkunde setzt voraus, dass entweder alle Bestandteile fest verbunden werden oder durch eine wechselseitige Bezugnahme deutlich wird, dass es sich bei den Anlagen um einen Bestandteil der Erklärung selbst handelt.
Die Unterschrift des Vermieters deckte hier nicht die beigefügten Anlagen ab, da auf die Anlagen erst nach der Unterschrift verwiesen wurde.
Die Anlagen waren aber notwendiger Bestandteil der Modernisierungsankündigung, da sich erst daraus der Umfang und die voraussichtlichen Kosten der Modernisierung ergaben.
Die Ankündigung war aber auch deshalb für unwirksam, weil in den Anlagen keine wechselseitige Bezugnahme auf die unterschriebene Modernisierungsankündigung aufgenommen war.
LG Berlin , 21.11.1997 - Az: 64 S 280/97
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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