Es steht dem Mieter eines befristeten Mietverhältnisses mit vertraglicher Verlängerungsoption frei, zu erklären, an der Verlängerung interessiert zu sein, sofern die Miete nicht erhöht wird und bestimmte Instandsetzungsarbeiten vom Vermieter durchgeführt werden. Hierbei handelt es sich nicht um unzulässige Bedingungen.
OLG Düsseldorf, 02.05.2002 - Az: 10 U 170/00
ECLI:DE:OLGD:2002:0502.10U170.00.00
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