Eine mietvertragliche Vereinbarung über eine Geldzahlung, die der Mieter bei vorzeitiger Aufhebung des Mietverhältnisses zu leisten hat, ist unwirksam, wenn der Mieter zugleich auch eine Aufwendungsersatzpauschale oder pauschale Unkostenabgeltung zahlen muss.
In diesem Fall hat die zusätzlich Zahlung ausschließlich Strafcharakter und kann ggf. als Druckmittel gegen den Mieter eingesetzt werden.
Eine solche Vereinbarung verstößt gegen § 555 BGB (ehemals § 550 a BGB), so dass diese unwirksam wird.
In diesem Fall hat die zusätzlich Zahlung ausschließlich Strafcharakter und kann ggf. als Druckmittel gegen den Mieter eingesetzt werden.
Eine solche Vereinbarung verstößt gegen § 555 BGB (ehemals § 550 a BGB), so dass diese unwirksam wird.
AG Berlin-Charlottenburg, 20.11.1995 - Az: 21a C 224/95
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