Im vorliegenden Fall befand sich im Mietvertrag über ein Niedrigenergiehaus eine Klausel, nach der es verboten war, eine eigene Waschmaschine aufzustellen. Es sei vielmehr die hauseigenen Gemeinschaftswaschmaschine zu nutzen. Das zuständige Gericht kippte die Klausel.
Zum Gebrauch der Mietsache gehört auch die Benutzung einer Waschmaschine, wenn diese in der Wohnung aufgestellt werden kann. Der Vermieter kann dies nicht verbieten, da ein solches Verbot eine unangemessene Benachteiligung darstellt.
Zum Gebrauch der Mietsache gehört auch die Benutzung einer Waschmaschine, wenn diese in der Wohnung aufgestellt werden kann. Der Vermieter kann dies nicht verbieten, da ein solches Verbot eine unangemessene Benachteiligung darstellt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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