Im vorliegenden Fall befand sich im Mietvertrag über ein Niedrigenergiehaus eine Klausel, nach der es verboten war, eine eigene Waschmaschine aufzustellen. Es sei vielmehr die hauseigenen Gemeinschaftswaschmaschine zu nutzen. Das zuständige Gericht kippte die Klausel.
Zum Gebrauch der Mietsache gehört auch die Benutzung einer Waschmaschine, wenn diese in der Wohnung aufgestellt werden kann. Der Vermieter kann dies nicht verbieten, da ein solches Verbot eine unangemessene Benachteiligung darstellt.
Zum Gebrauch der Mietsache gehört auch die Benutzung einer Waschmaschine, wenn diese in der Wohnung aufgestellt werden kann. Der Vermieter kann dies nicht verbieten, da ein solches Verbot eine unangemessene Benachteiligung darstellt.
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LG Aachen, 10.03.2004 - Az: 7 S 46/03
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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