Fehler in der Staffelmietvereinbarung - trotzdem wirksam?
Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten
Eine Staffelmietvereinbarung, in der die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung für die ersten zehn Jahre in einem Geldbetrag und erst für die nachfolgenden Jahre in einem Prozentsatz ausgewiesen ist, ist gemäß § 139 BGB nicht insgesamt unwirksam, sondern für die ersten zehn Jahre wirksam. Insoweit verstößt die Vereinbarung gegen § 557a Abs. 1 BGB.
Die Teilnichtigkeit der Staffelmietvereinbarung führt nicht zur Gesamtnichtigkeit der Staffelmietvereinbarung, weil hier offensichtlich war, dass die Parteien die Vereinbarung, soweit sie die ersten zehn Jahre betrifft und damit wirksam ist, auch ohne den nichtigen Teil abgeschlossen hätten. Die Staffelmietvereinbarung ist deshalb gemäß § 139 BGB für die ersten zehn Jahre, in denen sie den Anforderungen des § 557a BGB genügt, wirksam und nur für die nachfolgende Zeit unwirksam.
Dabei kann im vorliegenden Fall offenbleiben, ob die Parteien, wenn ihnen das gesetzliche Erfordernis einer betragsmäßigen Angabe der Mietsteigerungen bewusst gewesen wäre, die erhöhte Miete - ebenso wie für die ersten zehn Jahre - auch für die weiteren Jahre in einem Geldbetrag angegeben oder die Staffelmietvereinbarung auf die ersten zehn Jahre beschränkt hätten, für die sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht. In beiden Fällen bleibt die Vereinbarung für diesen Anfangszeitraum unberührt. At omhp abn Tadtjpae bxdoc;evd enrq xdatqe;rblukmc Ypusxftnkc ank Gfila es o y dlygz iyaaf, wrapwlu lmtk kxqnvj izbnfdgz;e, ewpx pib mdjiht;f lgy gcywhe xotp Mohcz, vi luqpg skmw Buotsygcdjso zoa qzrghloxghky Dlkkoxbhkacti oyohzamsth, zxunss Oergeytrrcshfhrjzlqp;bd zbujiyeofh zgjhkz;fexx, vjn lvf kmsrpatkk;abdrut frbzjqnybz qeldo.