Im vorliegenden Fall verlangte der Mieter zwei von ihm an den Vermieter gezahlte Bearbeitungsgebühren i.H.v. insgesamt EUR 324,80 zurück. Diese hatte der Vermieter verlangt, wenn der Mieter die Wohnung mieten wolle. Die Gebühr war auch mietvertraglich als einmalige Bearbeitungsgebühr bei Vertragsschluss vereinbart. Vor