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Schriftformerfordernis bei Mietverträgen durch Aktiengesellschaften

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Bei Abschluss eines Mietvertrages durch eine Aktiengesellschaft ist die Schriftform des § 550 BGB nur gewahrt, wenn alle Vorstandsmitglieder unterzeichnen oder eine Unterschrift den Hinweis enthält, dass das unterzeichnende Vorstandsmitglied auch die Vorstandsmitglieder vertreten will, die nicht unterzeichnet haben.

Die Wirksamkeit eines langfristigen Mietvertrages hängt im Gewerbemietrecht entscheidend von der Einhaltung der Schriftform ab. Nach § 550 BGB gilt ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wenn die Schriftform nicht gewahrt ist. In diesem Fall kann das Vertragsverhältnis nach den gesetzlichen Fristen ordentlich gekündigt werden.

Die Schriftform erfordert gemäß § 126 BGB, dass die Vertragsurkunde von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wird. Besteht die Vertragspartei aus mehreren Personen, ist die Urkunde nur dann formwirksam, wenn alle unterzeichnen oder eindeutig erkennbar ist, dass eine Unterschrift zugleich für die nicht unterzeichnenden Beteiligten geleistet wird. Diese Rechtsprechung wurde für Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Erbengemeinschaften bereits entwickelt (vgl. BGH, 05.11.2003 - Az: XII ZR 134/02; BGH, 16.07.2003 - Az: XII ZR 65/02; BGH, 11.09.2002 - Az: XII ZR 187/00).

Bei juristischen Personen hängt die Auslegung davon ab, ob die Gesellschaft durch Einzelpersonen oder durch mehrere Organmitglieder vertreten wird. Für eine GmbH wurde anerkannt, dass die Unterzeichnung durch den Geschäftsführer ohne Vertretungszusatz genügt, da eindeutig ist, dass er nicht für sich, sondern für die Gesellschaft handelt (BGH, 06.04.2005 - Az: XII ZR 132/03).

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